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§ 36 ThürVwZVG – Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1)1Verwaltungsakte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt. 2Sofern eine Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, werden ihre Verwaltungsakte durch die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft vollstreckt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Ausgleichsfonds im Sinne des § 350 b des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(2)1Die Aufgabe der Vollstreckung kann nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit auf einen Zweckverband übertragen werden. 2Die Übertragung der Vollstreckung kann dabei auf bestimmte Vollstreckungsarten beschränkt werden.

(3)1Für die Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. 2Für Verwaltungsgemeinschaften ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, in dem die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz hat. 3Für die Beitreibung von Forderungen von Zweckverbänden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen ist die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in dem oder in der der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz hat. 4Hat der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz nicht im Gebiet des Zweckverbands oder hat er keine Wohnung, so ist für die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Sitz des Zweckverbands maßgebend. 5Im Thüringer Staatsanzeiger ist bekannt zu machen, welche Kasse für welche Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände vollstreckt. 6Entsprechendes gilt, wenn die Vollstreckungsübertragung endet.

(4)1Die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erhebt im Fall der Vollstreckung nach Absatz 3 für jedes Vollstreckungsverlangen einen Betrag zum Ausgleich des aufgrund seiner Wahrnehmung entstandenen und nicht gedeckten Vollstreckungsaufwands. 2Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Ausgleichsbetrag entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen Aufwand pauschaliert festsetzen. 3Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. 4Der Kostenanspruch geht in Höhe des erstatteten Betrags auf die erstattende Körperschaft über. 5Werden Aufträge eines oder mehrerer Auftraggeber durch dieselbe Amtshandlung erledigt, werden die Kosten nach Satz 3 nur einmal erhoben. 6Wertgebühren werden nach dem zusammengerechneten Wert erhoben und nach dem Verhältnis der Gebühren, die bei gesonderter Ausführung entstanden wären, verteilt. 7Sonstige Kosten werden nach der Zahl der Auftraggeber verteilt.

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ThürVwZVG – Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 – TH

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