(1)Einer Mahnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 bedarf es nicht, wenn
die sofortige Vollstreckung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt,
die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde oder
Zwangsgeld und Kosten der Ersatzvornahme beigetrieben werden sollen.
(2)Einer Mahnung bedarf es im Fall der Beitreibung von Zuschlägen, Zinsen, Kosten der Vollstreckung und anderen Nebenforderungen nicht, wenn die Vollstreckung der Hauptforderung eingeleitet ist.
(3)1Nebenforderungen nach Absatz 2 können, auch wenn sie noch nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt sind, zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn in dem Verwaltungsakt über die Festsetzung der Hauptforderung oder bei deren Anmahnung dem Grunde nach darauf hingewiesen wurde. 2Einer besonderen Mahnung bedarf es nicht, jedoch sind Nebenforderungen, die bereits dem Betrag nach feststehen, in die für die Hauptforderung bestimmte Mahnung aufzunehmen. 3Die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen ist auch dann ohne gesonderte Festsetzung zulässig, wenn die Hauptforderung nach der Mahnung und vor der Einleitung der Vollstreckung beglichen wurde.