§ 30 ThürVwZVG – Wegfall der aufschiebenden Wirkung
1Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung.2§ 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
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ThürVwZVG – Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 – TH
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