(1)Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
die Voraussetzungen des § 19 weggefallen sind,
der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird,
sich erledigt hat oder
aufgehoben worden ist oder
die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nach Erlass des Verwaltungsakts
erloschen oder
gestundet worden
ist.
(2)1Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a aufzuheben. 2Ist der Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden, so sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen erst aufzuheben, wenn die Entscheidung oder der Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden ist. 3Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
(3)Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn sie gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung verstoßen.