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§ 29 ThürVwZVG

Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1)

Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

1.

die Voraussetzungen des § 19 weggefallen sind,

2.

der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird,

a)

sich erledigt hat oder

b)

aufgehoben worden ist oder

3.

die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nach Erlass des Verwaltungsakts

a)

erloschen oder

b)

gestundet worden

ist.

(2)
1

Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a aufzuheben.

2

Ist der Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden, so sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen erst aufzuheben, wenn die Entscheidung oder der Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden ist.

3

Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3)

Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn sie gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung verstoßen.

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ThürVwZVG

Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

TH Thüringen
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