Für Zustellungsverfahren der Behörden des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), gelten die Bestimmungen dieses Teils sowie die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Bestimmungen zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben.
Satz 1 gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.
Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Zustellungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz und dem Thüringer Hinterlegungsgesetz.