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§ 7 ThürVwKostG – Entstehen der Verwaltungskostenschuld

(1)1Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. 2In den Fällen des § 1 Abs. 6 Nr. 2 entsteht die Gebührenschuld, soweit eine Benutzungserlaubnis notwendig ist, mit deren Erteilung, im Übrigen mit dem Beginn der Benutzung. 3Bei Pauschgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Genehmigung des Antrags nach § 10.

(2)Die Auslagenschuld entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden Betrags; in den Fällen des § 11 Abs. 4 mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung.

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ThürVwKostG – Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) Vom 23. September 2005 – TH

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