(1)1Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. 2In den Fällen des § 1 Abs. 6 Nr. 2 entsteht die Gebührenschuld, soweit eine Benutzungserlaubnis notwendig ist, mit deren Erteilung, im Übrigen mit dem Beginn der Benutzung. 3Bei Pauschgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Genehmigung des Antrags nach § 10.
(2)Die Auslagenschuld entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden Betrags; in den Fällen des § 11 Abs. 4 mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung.