(1)Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:
das Land,
die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder; dies gilt nur, wenn die Summe der Verwaltungskosten für eine Angelegenheit den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt,
die kommunalen Körperschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2, und
Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
(2)Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn
die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann,
die öffentliche Leistung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der anderen Länder betrifft oder
die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbetrieb nach § 76 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung betrifft, es sei denn, dass der Eigenbetrieb Leistungen erbringt, zu deren Bereitstellung die kommunalen Körperschaften gesetzlich verpflichtet sind.
(3)1Die persönliche Gebührenfreiheit gilt ebenfalls nicht, wenn die öffentliche Leistung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erbracht wird. 2Wird die gleiche öffentliche Leistung auch von Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erbracht, gilt die persönliche Gebührenfreiheit auch nicht für die öffentliche Leistung dieser Behörden.
(4)Die Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 gelten nicht für öffentliche Leistungen der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde, der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und der Enteignungsbehörde nach § 17 des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung.
(5)Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Gebühren
für von der Bauaufsichtsbehörde selbst vorgenommene Prüfungen, die auf besondere Sachverständige übertragen werden können, sofern auch die Entgelte für deren Leistungen geregelt sind, und
für die Entscheidung über
die Freistellung von Wohnungen nach § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der jeweils geltenden Fassung und
die Genehmigungen der Zweckentfremdung und der baulichen Veränderung nach § 7 Abs. 3 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 7 WoFG.
(6)Unberührt bleiben Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen.