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§ 22 ThürVwKostG

Übergangsbestimmungen

Wird eine Verwaltungskostenordnung erlassen oder geändert, gelten für öffentliche Leistungen, die vor dem In-Kraft- Treten der Rechtsverordnung beantragt waren, aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften, wenn sie für den Verwaltungskostenpflichtigen günstiger sind.

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ThürVwKostG

Thüringer Verwaltungskostengesetz

TH Thüringen
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