1. 13

§ 13 ThürVwKostG – Fälligkeit

Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Verwaltungskostenentscheidung an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürVwKostG – Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) Vom 23. September 2005 – TH

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