1. 1

§ 1 ThürVwKostG – Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen

(1)Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erheben

1.

Behörden des Landes,

2.

Behörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen, und

3.

Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurden (Beliehene), soweit sie als Behörde tätig werden und der Aufsicht des Landes unterstehen,

Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verwaltungskostenordnungen nach § 21.

(2)Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn

1.

ein auf Vornahme einer öffentlichen Leistung gerichteter Antrag oder

2.

ein Widerspruch

zurückgenommen wird oder sich auf andere Weise erledigt.

(3)1Die Erhebung von Verwaltungskosten nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2Soweit für solche Verwaltungskosten nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. 3Das Gesetz gilt nicht für den Bereich der Justizverwaltung.

(4)1Unterliegt die öffentliche Leistung der Umsatzsteuer, ist diese zu erheben. 2Für die Erhebung der Umsatzsteuer gelten die Bestimmungen über die Auslagenerhebung entsprechend, sofern das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.

(5)Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(6)Öffentliche Leistungen sind

1.

Amtshandlungen; eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung; sie liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,

2.

das Zulassen der Inanspruchnahme von Einrichtungen des Landes,

3.

Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie

4.

sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden.

(7)Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leistungen, die

1.

beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht werden oder

2.

durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache stehen; bei Überwachungshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öffentliche Leistung nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet ist.


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ThürVwKostG – Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) Vom 23. September 2005 – TH

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