(1)Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Untersuchung, wenn
der Landtag eine Untersuchung beschlossen hat, die die Antragsteller für unzulässig halten oder
der Landtag einen Minderheitsantrag im Sinne des § 2 Abs. 2 des Untersuchungsausschußgesetzes als verfassungsrechtlich unzulässig abgelehnt hat.
(2)Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten seit der Beschlußfassung des Landtags beim Verfassungsgerichtshof einzureichen und zu begründen.
(3)1Beteiligte des Verfahrens sind die Antragsteller und der Landtag. 2Der Landesregierung ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer vom Verfassungsgerichtshof zu bestimmenden Frist zu geben.