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§ 5 ThürVerfGHG – Ernennung und Amtseid

(1)1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine vom Präsidenten des Landtags unterzeichnete Urkunde über Art und Dauer ihres Amts. 2Sie leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den folgenden Eid:

3"Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde!"

(2)Der Eid kann mit einer religiösen Beteuerungsformel geleistet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürVerfGHG – Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) Vom 28. Juni 1994 – TH

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