45

§ 45 ThürVerfGHG

Vorlage

(1)

Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit der Verfassung für unvereinbar, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen.

(2)
1

Das Gericht muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Landesgesetzes seine Entscheidung abhängig ist und mit welcher Verfassungsnorm es unvereinbar sein soll.

2

Die Akten sind beizufügen.

(3)

Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von einer Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürVerfGHG

Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz

TH Thüringen
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