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§ 24 ThürVerfGHG – Entscheidung und Verkündung

(1)1Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. 2Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 3Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in einem in der Verhandlung bekanntgegebenen oder nach Abschluß der Beratung festgelegten Termin, der den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen ist, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. 4Zwischen dem Abschluß der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. 5Der Termin kann durch Beschluß des Verfassungsgerichtshofs verlegt werden. 6Für die Urteilsverkündung ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, ausreichend.

(2)1Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen, das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. 2Das Stimmenverhältnis kann in der Entscheidung mitgeteilt werden.

(3)Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekanntzugeben.

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ThürVerfGHG – Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) Vom 28. Juni 1994 – TH

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