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§ 16 ThürVerfGHG

Beauftragte von Personengruppen

Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann der Verfassungsgerichtshof anordnen, daß sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen oder mehrere Beauftragte wahrnehmen läßt.

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ThürVerfGHG

Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz

TH Thüringen
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