(1)Der Verfassungsgerichtshof kann sich zur Erledigung seiner Geschäfte der Geschäftseinrichtungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bedienen.
(2)1Der Verfassungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen zu veröffentlichen.