(1)1Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. 2Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2)1Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. 2Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so entspricht die Behörde diesem Antrag, es sei denn, es ist für die Behörde angemessen, die Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format zugänglich zu machen; die Wahl der Behörde ist zu begründen. 3Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, soll die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3)1Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte so bald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 zugänglich zu machen. 2Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt und endet
mit Ablauf eines Monats oder,
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und/oder komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.