(1)Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2)Dieses Gesetz gilt für
das Land, die Landkreise, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes oder einer Gebietskörperschaft unterliegen sowie
natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die der Kontrolle einer oder mehrerer der in den Nummern 1 oder 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen.