(1)1Die mit der proaktiven Informationsbereitstellung zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten öffentlichen Stellen als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. 2Das Staatshaftungsgesetz in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 336) in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine Anwendung.
(2)1Die öffentlichen Stellen sind in Bezug auf die von ihnen eingestellten Informationen zuständig für deren Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit, die sie, soweit möglich, im Allgemeininteresse zu gewährleisten haben. 2Auf eine durch Tatsachen begründete Kenntnis über die Unrichtigkeit der Information ist hinzuweisen.