1. 3

§ 3 ThürTG – Begriffsbestimmungen

(1)Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

amtliche Informationen:

amtlichen Zwecken dienende vorhandene Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu,

2.

Umweltinformationen:

Informationen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung,

3.

Informationen:

amtliche Informationen und Umweltinformationen,

4.

Daten:

Informationen, die in Form des § 22 Abs. 2 des Thüringer E-Government-Gesetzes (ThürEGovG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212; S. 294) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,

5.

Dritte:

natürliche oder juristische Personen, über die Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, vorliegen,

6.

Informationspflichten:

die Pflichten, amtliche Informationen nach §§ 9 bis 15 auf Antrag zugänglich zu machen,

7.

Nutzer:

alle diejenigen, die Informationen aus dem Transparenzportal abrufen,

8.

Verträge der Daseinsvorsorge:

alle Verträge, welche eine transparenzpflichtige Stelle abschließt, mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der vollständig oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird.

(2)Im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Veröffentlichung durch proaktive Informationsbereitstellung

1.

die Veröffentlichungspflicht:

Pflicht, Informationen von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit nach § 5 allgemein zugänglich zu machen, und

2.

die Transparenzpflicht:

Veröffentlichungspflicht, die durch Einstellung in das Transparenzportal nach § 6 zu erfüllen ist.

(3)1Alle veröffentlichten Informationen sollen in einem wiederverwendbaren Format vorliegen. 2Eine maschinelle Weiterverarbeitung soll grundsätzlich gewährleistet sein und soll nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. 3Das Datenformat soll auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt werden. 4Eine vollständige Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen soll frei verfügbar sein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürTG – Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) Vom 10. Oktober 2019 – TH

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