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§ 23 ThürTG – Übergangsbestimmung

(1)Für Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, finden die bis dahin geltenden Vorschriften Anwendung.

(2)Das für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik zuständige Ministerium

1.

unterrichtet den für Informationsfreiheit zuständigen Ausschuss des Landtags jährlich zum Umsetzungsstand der Einführung des landeseinheitlichen ressortübergreifenden elektronischen Dokumentenmanagementsystems und

2.

gibt den Tag, an dem das landeseinheitliche ressortübergreifende elektronische Dokumentenmanagementsystem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 vollständig ausgerollt wurde, im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt.

(3)1Die Transparenzpflicht gilt für Informationen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 auch, soweit sie durch Migration von bestehenden Dokumentenmanagementsystemen in das landeseinheitliche ressortübergreifende elektronische Dokumentenmanagementsystem aufgenommen werden und zum Zeitpunkt der Einführung des ressortübergreifenden elektronischen Dokumentenmanagementsystems bei der öffentlichen Stelle noch Rechtswirkungen entfalten. 2Die Transparenzpflicht ist durch Einstellung der Information in das Transparenzregister im vorhandenen Format erfüllt.

(4)Das für die Informationsfreiheit zuständige Ministerium unterrichtet den für die Informationsfreiheit zuständigen Ausschuss des Landtags jährlich zum Modellprojekt nach § 16 Abs. 2.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürTG – Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) Vom 10. Oktober 2019 – TH

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