(1)Dieses Gesetz gilt für Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(2)Einer Behörde steht eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Stelle nach Absatz 1 sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wurde.
(3)1Dieses Gesetz gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen, soweit sie nicht als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung betreiben oder Aufgaben wahrnehmen, die der Aufsicht oder Verwaltung dieser Unternehmen dienen. 2Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
(4)Dieses Gesetz gilt für Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie für Bildungs- und Prüfungseinrichtungen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind.
(5)1Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, es sei denn die journalistische Tätigkeit ist betroffen oder staatsvertragliche Regelungen stehen entgegen. 2Für die Landesmedienanstalt gilt dieses Gesetz, soweit diese nicht die Aufsicht über die Rundfunkveranstalter und Telemedien wahrnimmt.
(6)1Dieses Gesetz gilt für Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit nicht Informationen aus deren Verfahrensakten betroffen sind. 2Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind zudem Informationen aus Verfahrensakten berufsgerichtlicher und disziplinarrechtlicher Verfahren der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(7)Dieses Gesetz gilt für Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846; S. 1202) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht Informationen aus Verfahrensakten in Steuersachen betroffen sind.