19

§ 19 ThürTG

Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit

(1)
1

Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit informiert die Öffentlichkeit über Fragen im Zusammenhang mit diesem Gesetz und dem Thüringer Umweltinformationsgesetz.

2

Er überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetze bei den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen.

3

Er berät die öffentlichen Stellen und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben.

4

Er unterstützt den Landtag bei seinen Entscheidungen.

5

Auf Anforderung des Landtags oder der Landesregierung hat er Gutachten zu erstellen und Bericht zu erstatten.

6

Der Landtag oder die Landesregierung können ihn ersuchen, bestimmte Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu überprüfen.

7

Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(2)
1

Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und seine Beauftragten in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

2

Dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist dabei insbesondere Auskunft zu seinen Fragen zu erteilen.

3

Ihm ist darüber hinaus Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu verschaffen, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen, und Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren, soweit nicht Gründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem entgegenstehen.

4

Hierbei ist die besondere Rechtsstellung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu berücksichtigen.

5

Stellt der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Verstöße der in § 2 Abs. 1 genannten Stellen gegen dieses Gesetz oder das Thüringer Umweltinformationsgesetz fest, kann er ihre Behebung in angemessener Frist fordern.

6

Über die Beanstandung ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3)
1

Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag und der Landesregierung mindestens alle zwei Jahre Bericht über seine Tätigkeit.

2

Die Landesregierung legt zu dem Bericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit innerhalb von vier Monaten dem Landtag eine Stellungnahme vor.

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