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§ 19 ThürTG – Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit

(1)1Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit informiert die Öffentlichkeit über Fragen im Zusammenhang mit diesem Gesetz und dem Thüringer Umweltinformationsgesetz. 2Er überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetze bei den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen. 3Er berät die öffentlichen Stellen und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. 4Er unterstützt den Landtag bei seinen Entscheidungen. 5Auf Anforderung des Landtags oder der Landesregierung hat er Gutachten zu erstellen und Bericht zu erstatten. 6Der Landtag oder die Landesregierung können ihn ersuchen, bestimmte Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu überprüfen. 7Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(2)1Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und seine Beauftragten in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist dabei insbesondere Auskunft zu seinen Fragen zu erteilen. 3Ihm ist darüber hinaus Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu verschaffen, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen, und Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren, soweit nicht Gründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem entgegenstehen. 4Hierbei ist die besondere Rechtsstellung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu berücksichtigen. 5Stellt der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Verstöße der in § 2 Abs. 1 genannten Stellen gegen dieses Gesetz oder das Thüringer Umweltinformationsgesetz fest, kann er ihre Behebung in angemessener Frist fordern. 6Über die Beanstandung ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3)1Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag und der Landesregierung mindestens alle zwei Jahre Bericht über seine Tätigkeit. 2Die Landesregierung legt zu dem Bericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit innerhalb von vier Monaten dem Landtag eine Stellungnahme vor.

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ThürTG – Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) Vom 10. Oktober 2019 – TH

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