1. 15

§ 15 ThürTG – Kosten

(1)1Für öffentliche Leistungen nach dem Dritten Abschnitt sind Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. 2Für die Gebührenbemessung gilt das Kostendeckungsprinzip (§ 21 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 -GVBl. S. 325- in der jeweils geltenden Fassung), wobei die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen sind, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. 3Die Gebühr darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. 4Die öffentlichen Leistungen sind bei geringfügigem Aufwand verwaltungskostenfrei. 5Über die voraussichtlichen Kosten ist der Antragsteller vorab zu informieren.

(2)1Das für das Informationsfreiheitsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Verwaltungskostentatbestände, die Gebührensätze und die Höhe der Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 2Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes bleiben im Übrigen unberührt. 3Im Rahmen der Verwaltungskostenordnung nach Satz 1 kann das für die Informationsfreiheit zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auch eine Gebührenobergrenze (Höchstgebühr) festlegen, die unterhalb des Betrages von 500 Euro liegt. 4In besonderen Fällen können aus sozialen Gründen geringere Gebührensätze oder Gebührenbefreiungen für bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen bestimmt werden.

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ThürTG – Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) Vom 10. Oktober 2019 – TH

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