(1)1Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der amtlichen Information personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, es sei denn,
die betroffene natürliche oder juristische Person willigt ein,
die Offenbarung ist durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt,
die amtliche Information kann aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden,
die Offenbarung ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit geboten oder
der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der amtlichen Information geltend und es stehen der Offenbarung keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der betroffenen natürlichen oder juristischen Person entgegen.
2Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.
(2)1Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. 2Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
(3)1Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, die mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis der betroffenen Person in Zusammenhang stehen, insbesondere aus Personalakten, sofern nicht zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person verstrichen sind. 2Ist das Todesjahr nicht oder nur mit hohem Aufwand feststellbar, beträgt die Schutzfrist 100 Jahre seit der Geburt der betroffenen Person. 3Mit Ablauf der Schutzfrist ist das Informationsinteresse mit dem Geheimhaltungsinteresse Angehöriger abzuwägen.
(4)Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel bei Angaben von Name, Titel, akademischem Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, und von Personen, die als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben haben.