(1)Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen,
soweit das Bekanntwerden der amtlichen Information eine konkrete Gefährdung für
die inter- und supranationalen Beziehungen oder die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit,
die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung des Landtags, des Rechnungshofs, der Organe der Rechtspflege oder der Landesregierung,
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs-, Regulierungs-, Versicherungsaufsichts- und Sparkassenaufsichtsbehörden,
die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 54 Nr. 1 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden und die Zusammenarbeit der genannten Stellen untereinander und mit anderen Sicherheitsbehörden oder
die fiskalischen Interessen der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr
begründen kann,
soweit die amtliche Information
einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt oder ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis enthält,
der notwendigen Vertraulichkeit der Beratungen innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen unterliegt,
Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder der Abwehr von Ansprüchen enthält oder
wenn
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch fortbesteht,
durch die Bekanntgabe der Information Angaben und Mitteilungen von öffentlichen Stellen, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die öffentlichen Stellen in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist oder
die Information mit der Aufgabenwahrnehmung des Amts für Verfassungsschutz im Zusammenhang steht und durch deren Bekanntgabe die Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 3 bis 5 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529) in der jeweils geltenden Fassung beeinträchtigt werden kann.
(2)1Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden, für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der amtlichen Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. 2Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweissicherung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(3)Der Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden, wenn
er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, insbesondere wenn die amtliche Information dem Antragsteller bereits zugänglich gemacht worden ist oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Vereitelung oder Verzögerung von Verwaltungshandlungen erfolgt oder
die Bearbeitung mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt im Einzelfall das entgegenstehende öffentliche Interesse.
(4)1In der Entscheidung sind die Gründe für die Ablehnung so detailliert und nachvollziehbar darzulegen, dass ihr Vorliegen von einem Gericht geprüft werden kann, ohne dass hierbei ein Rückschluss auf die geschützte Information möglich ist. 2Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags ist auf die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, hinzuweisen.