(1)1In die nächsthöhere Klassenstufe werden die Schüler versetzt, die während des laufenden Schuljahres die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben. 2Abweichend hiervon kann ein Schüler bei Vorliegen besonderer Gründe, wie Wechsel der Schule während des Schuljahres oder längerer Krankheit, versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seines Leistungswillens gerechtfertigt erscheint und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe erwartet werden kann; über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz. 3Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass für einzelne Klassenstufen, Schulformen oder Schularten auf eine Versetzung oder auf die Versetzungswirksamkeit einzelner Fächer verzichtet wird.
(1a)1Abweichend von Absatz 1 rücken Schüler im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung nach Schuljahresende in die nächsthöhere Klassenstufe und nach drei Jahren in die nächsthöhere Schulstufe auf. 2Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen können auf Beschluss der Klassenkonferenz in die nächsthöhere Klassenstufe aufrücken.
(2)1Schüler aller Klassenstufen können auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülern auf Antrag der Schüler selbst, der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu stellen ist, in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten, sofern diese noch nicht wiederholt wurde und sofern sie im laufenden Schuljahr keine Klassenstufe wiederholen. 2Am Ende der freiwillig wiederholten Klassenstufe ergeht keine Versetzungsentscheidung. 3Aus der Klassenstufe 3 ist nach einer dreijährigen Verweildauer in der Schuleingangsphase ein Rücktritt ausgeschlossen. 4Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemein bildenden Schule möglich, davon einmal in der Oberstufe des Gymnasiums. 5Über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(3)1Einem besonders begabten und leistungswilligen Schüler kann das Überspringen einer Klassenstufe gestattet werden, wenn seine Leistungen deutlich über die seiner Mitschüler hinausragen und seine Arbeitsweise erwarten lässt, dass er erfolgreich in der neuen Klassenstufe mitarbeiten kann. 2Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(4)1Nicht versetzte Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe. 2Für bestimmte Schulformen der berufsbildenden Schule kann die Wiederholung einer Klassenstufe durch eine besondere Leistungsfeststellung ersetzt werden. 3Näheres wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.