58

§ 58 ThürSchStG

Erlaß von Verwaltungsvorschriften

1

Das für Justiz und das für das Kommunalwesen zuständige Ministerium erlassen die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

2

Zu Kostenregelungen ist das Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium herbeizuführen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürSchStG

Thüringer Schiedsstellengesetz

TH Thüringen
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