1. 58

§ 58 ThürSchStG – Erlaß von Verwaltungsvorschriften

1Das für Justiz und das für das Kommunalwesen zuständige Ministerium erlassen die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. 2Zu Kostenregelungen ist das Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium herbeizuführen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürSchStG – Thüringer Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Thüringer Schiedsstellengesetz - ThürSchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1996 – TH

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.