1. 54

§ 54 ThürSchStG – Aufteilung der Einnahmen

(1)Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.

(2)Soweit Auslagen erhoben wurden, erhalten

1.

die Schiedsperson die Dokumentenpauschalen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Ersatz für ihre baren Auslagen,

2.

die Gemeinde Ersatz für bare Auslagen.

(3)Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

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ThürSchStG – Thüringer Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Thüringer Schiedsstellengesetz - ThürSchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1996 – TH

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