54

§ 54 ThürSchStG

Aufteilung der Einnahmen

(1)

Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.

(2)

Soweit Auslagen erhoben wurden, erhalten

1.

die Schiedsperson die Dokumentenpauschalen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Ersatz für ihre baren Auslagen,

2.

die Gemeinde Ersatz für bare Auslagen.

(3)

Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

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ThürSchStG

Thüringer Schiedsstellengesetz

TH Thüringen
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