1Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluß. 2Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 3Kosten werden nicht erhoben. 4Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.