53

§ 53 ThürSchStG

Einwendungen gegen die Kosten

1

Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluß.

2

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

3

Kosten werden nicht erhoben.

4

Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

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ThürSchStG

Thüringer Schiedsstellengesetz

TH Thüringen
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