Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluß.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Kosten werden nicht erhoben.
Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.