(1)Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(2)Der Direktor des Amtsgerichts prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 beachtet worden sind.
(3)1Die Versagung der Bestätigung ist zu begründen. 2Die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung der Schiedsperson ist dem Bürgermeister mitzuteilen, die Versagung auch der betreffenden Schiedsperson. 3Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die Entscheidung dem Bürgermeister des Amtssitzes der gemeinsamen Schiedsstelle mitzuteilen.