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§ 5 ThürSchStG

Bestätigung der gewählten Person durch das Gericht

(1)

Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(2)

Der Direktor des Amtsgerichts prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 beachtet worden sind.

(3)
1

Die Versagung der Bestätigung ist zu begründen.

2

Die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung der Schiedsperson ist dem Bürgermeister mitzuteilen, die Versagung auch der betreffenden Schiedsperson.

3

Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die Entscheidung dem Bürgermeister des Amtssitzes der gemeinsamen Schiedsstelle mitzuteilen.

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ThürSchStG

Thüringer Schiedsstellengesetz

TH Thüringen
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