1. 46

§ 46 ThürSchStG – Kostenerhebung durch die Schiedsstelle

(1)Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.

(2)Die Schiedsperson erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen.

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ThürSchStG – Thüringer Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Thüringer Schiedsstellengesetz - ThürSchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1996 – TH

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