46

§ 46 ThürSchStG

Kostenerhebung durch die Schiedsstelle

(1)

Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.

(2)

Die Schiedsperson erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürSchStG

Thüringer Schiedsstellengesetz

TH Thüringen
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