1. 38

§ 38 ThürSchStG – Ladung des gesetzlichen Vertreters der beschuldigten Partei

1Hat die antragsgegnerische Partei einen gesetzlichen Vertreter, ist auch dieser zu laden. 2Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zugelassen.

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ThürSchStG – Thüringer Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Thüringer Schiedsstellengesetz - ThürSchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1996 – TH

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