38

§ 38 ThürSchStG

Ladung des gesetzlichen Vertreters der beschuldigten Partei

1

Hat die antragsgegnerische Partei einen gesetzlichen Vertreter, ist auch dieser zu laden.

2

Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zugelassen.

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ThürSchStG

Thüringer Schiedsstellengesetz

TH Thüringen
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