(1)Aus dem vor einer Schiedsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.
(2)1Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung, die für einen vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossenen Vergleich gelten, finden entsprechende Anwendung. 2Die Vollstreckungsklausel erteilt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(3)1Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. 2Das Amtsgericht benachrichtigt die Schiedsstelle von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt.