32

§ 32 ThürSchStG

Verlesen und Genehmigung des Protokolls bei Vergleich

(1)
1

Das den Vergleich enthaltende Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen.

2

Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.

(2)
1

Das Protokoll ist von der Schiedsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben.

2

Nach Vollzug der Unterschriften wird ein Vergleich wirksam.

(3)

Erklärt eine Partei, daß sie nicht schreiben könne, so muß die Schiedsperson das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk beglaubigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürSchStG

Thüringer Schiedsstellengesetz

TH Thüringen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.