(1)1Das den Vergleich enthaltende Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. 2Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.
(2)1Das Protokoll ist von der Schiedsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. 2Nach Vollzug der Unterschriften wird ein Vergleich wirksam.
(3)Erklärt eine Partei, daß sie nicht schreiben könne, so muß die Schiedsperson das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk beglaubigen.