29

§ 29 ThürSchStG

Beistände und Rechtsanwälte im Schlichtungsverfahren

1

Jede Partei kann vor der Schiedsperson mit einem Beistand erscheinen.

2

In der Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur zurückgewiesen werden, wenn er durch sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stört und dadurch die Einigungsbemühungen wesentlich erschwert.

3

Nicht zurückgewiesen werden dürfen Rechtsanwälte und Beistände von Personen, die nicht lesen oder schreiben können, die die deutsche Sprache nicht beherrschen oder die blind, taub oder stumm sind.

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ThürSchStG

Thüringer Schiedsstellengesetz

TH Thüringen
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