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§ 25 ThürSchStG

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)

War der Betroffene ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 24 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2)
1

Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich einzureichen.

2

Der Betroffene kann ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsstelle erklären, die den Bescheid erlassen hat.

3

Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.

4

Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt, so wird er dem Amtsgericht zugeleitet.

(3)
1

Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der zu begründen ist.

2

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(4)
1

Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben.

2

Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

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