23

§ 23 ThürSchStG

Terminbestimmung, Ladung

(1)

Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.

(2)
1

Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist).

2

Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, daß die Angelegenheit dringlich ist.

3

Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.

(3)
1

Die Schiedsperson händigt die Ladung den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis aus oder läßt sie durch die Post zustellen; die antragsgegnerische Partei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags.

2

Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann.

3

Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Ladung zuzustellen.

(4)
1

Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit, zulässiger Vertretung nach § 28 oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen.

2

Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen.

3

Wird der Termin nicht aufgehoben, ist dies der Partei gegen Nachweis mitzuteilen.

4

Für den Fall einer zulässigen Vertretung nach § 28 kann die Schiedsperson das persönliche Erscheinen der vertretenen Partei anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ohne das persönliche Erscheinen eine Aufklärung des Sachverhalts oder eine Streitbeilegung nicht gelingt.

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Thüringer Schiedsstellengesetz

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