(1)1Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. 2Er muß Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift der antragstellenden Partei enthalten. 3Die in Händen der antragstellenden Partei befindlichen Schriftstücke, deren sie sich zum Nachweis tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sollen beigefügt werden.
(2)1Wohnen die Parteien nicht im Bereich derselben Schiedsstelle, so kann der Antrag auch bei der Schiedsstelle, in dessen Bereich die antragstellende Partei wohnt, zu Protokoll gegeben werden. 2Das Protokoll ist der zuständigen Schiedsstelle unverzüglich zu übermitteln.