(1)1Die Schiedsperson leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. 2Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur, wenn die antragsgegnerische Partei nicht widerspricht.
(2)1Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Vergleich (§ 31), so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung der antragsgegnerischen Partei. 2Die Zustimmung ist bei der Antragstellung vorzulegen.