21

§ 21 ThürSchStG

Antrag auf Verfahrenseinleitung

(1)
1

Die Schiedsperson leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein.

2

Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur, wenn die antragsgegnerische Partei nicht widerspricht.

(2)
1

Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Vergleich (§ 31), so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung der antragsgegnerischen Partei.

2

Die Zustimmung ist bei der Antragstellung vorzulegen.

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Thüringer Schiedsstellengesetz

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