2

§ 2 ThürSchStG

Besetzung der Schiedsstelle, Vertretung

(1)
1

Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau (Schiedsperson) wahrgenommen.

2

Die Schiedsperson ist ehrenamtlich für das Land tätig.

(2)
1

Für jede Schiedsperson wird mindestens eine stellvertretende Schiedsperson gewählt.

2

Gemeinden mit mehreren Schiedsstellen können die Vertretung in der Weise regeln, daß sich die Schiedspersonen der Schiedsstellen gegenseitig vertreten.

(3)

Die Schiedsperson wird bei der Bewältigung ihrer Bürotätigkeit durch die Gemeinde unterstützt.

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ThürSchStG

Thüringer Schiedsstellengesetz

TH Thüringen
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