(1)1Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau (Schiedsperson) wahrgenommen. 2Die Schiedsperson ist ehrenamtlich für das Land tätig.
(2)1Für jede Schiedsperson wird mindestens eine stellvertretende Schiedsperson gewählt. 2Gemeinden mit mehreren Schiedsstellen können die Vertretung in der Weise regeln, daß sich die Schiedspersonen der Schiedsstellen gegenseitig vertreten.
(3)Die Schiedsperson wird bei der Bewältigung ihrer Bürotätigkeit durch die Gemeinde unterstützt.