1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche sowie über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, auch soweit diese nichtvermögensrechtlicher Art sind, statt. 2Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt, wenn
für die Angelegenheit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht,
der Anspruch aus einer in § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Familiensache herrührt,
an der Angelegenheit der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts beteiligt ist oder
sich der Anspruch gegen Medienunternehmen richtet.