(1)1Die Bereitschaftspolizei ist eine der Landespolizeidirektion nachgeordnete Behörde. 2Sie wird insbesondere in geschlossenen Einheiten
aus besonderem Anlass zum Schutz von Verfassungsorganen, Behörden sowie von lebenswichtigen Einrichtungen und Anlagen,
zur Unterstützung der Behörden der Polizei bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sowie
zur Katastrophenhilfe
eingesetzt.
(2)Für Einsätze außerhalb Thüringens bedarf es der vorherigen Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.