(1)Die Polizei darf außerhalb Thüringens nur tätig werden:
auf Anforderung eines anderen Landes mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums unter den Voraussetzungen des
auf Weisung der Bundesregierung in den Fällen des
aufgrund einer Vereinbarung des für die Polizei zuständigen Ministeriums mit einem anderen Land in besonderen Fällen der Strafverfolgung sowie
in anderen durch Bundesrecht oder das Recht anderer Bundesländer vorgesehenen Fällen.
(2)Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Dienstkräfte der Polizei nur tätig werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einem Einsatz im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.