(zu § 11 BNatSchG)
(1)Die Landschaftspläne werden als Fachpläne des Naturschutzes und der Landschaftspflege von den zuständigen unteren Naturschutzbehörden aufgestellt und fortgeschrieben.
(2)1Landschaftspläne benachbarter Räume sind aufeinander abzustimmen. 2§ 3 Abs. 3 gilt für Landschaftspläne entsprechend; die Auslegung findet in der zuständigen unteren Naturschutzbehörde statt.
(3)1Fertiggestellte Landschaftspläne sind der oberen Naturschutzbehörde und den berührten Gemeinden unter Beifügung eines Exemplars anzuzeigen, die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind zu informieren. 2Der Landschaftsplan kann bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde von jedermann eingesehen werden; er soll über das Internet zugänglich gemacht werden.
(4)1Grünordnungspläne werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne von den Trägern der Bauleitplanung erstellt. 2Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist zu beteiligen; sie hat insbesondere fachliche Hinweise zur Berücksichtigung der Inhalte der Landschaftsplanung zu geben. 3Grünordnungspläne bedürfen keiner Strategischen Umweltprüfung.