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§ 37 ThürNatG – Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 5 Satz 3, § 45 Abs. 7 Satz 4 und § 54 Abs. 10 Satz 1 BNatSchG werden auf die oberste Naturschutzbehörde übertragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürNatG – Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz -ThürNatG-) Vom 30. Juli 2019 – TH

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