1. 34

§ 34 ThürNatG – Schutz von Bezeichnungen

1Die Bezeichnungen „Vogelschutzwarte“, „Vogelwarte“, „Vogelschutzstation“, „Thüringer Lehrstätte für Naturschutz“ und „Thüringer Naturschutzakademie“ dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde geführt werden. 2Die Benutzung von zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnungen ist unzulässig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürNatG – Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz -ThürNatG-) Vom 30. Juli 2019 – TH

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.