27

§ 27 ThürNatG

Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz

(1)
1

Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung auf dem Gebiet des Arten- und Biotopschutzes wird bei der Naturschutzfachbehörde ein Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz aus ehrenamtlich tätigen, botanisch oder zoologisch sachverständigen Personen gebildet.

2

Die Fachbeiratsmitglieder werden von der obersten Naturschutzbehörde berufen.

(2)

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über das Verfahren, die Aufgaben, die Amtsdauer, die Entschädigung sowie die Arbeitsweise des Fachbeirats zu regeln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürNatG

Thüringer Naturschutzgesetz

TH Thüringen
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