5

§ 5 ThürLadÖffG

Apotheken

1

Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember und 31. Dezember ganztägig für die Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren geöffnet sein.

2

Ist durch die Landesapothekerkammer eine Dienstbereitschaft eingerichtet, gilt Satz 1 nur für die bestimmten Apotheken.

3

An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken anzeigt.

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ThürLadÖffG

Thüringer Ladenöffnungsgesetz

TH Thüringen
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