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§ 5 ThürLadÖffG – Apotheken

1Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember und 31. Dezember ganztägig für die Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren geöffnet sein. 2Ist durch die Landesapothekerkammer eine Dienstbereitschaft eingerichtet, gilt Satz 1 nur für die bestimmten Apotheken. 3An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken anzeigt.

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ThürLadÖffG – Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) Vom 24. November 2006 – TH

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