1Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember und 31. Dezember ganztägig für die Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren geöffnet sein. 2Ist durch die Landesapothekerkammer eine Dienstbereitschaft eingerichtet, gilt Satz 1 nur für die bestimmten Apotheken. 3An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken anzeigt.