1Verkaufsstellen dürfen von Montag 00.00 Uhr bis Sonnabend 20.00 Uhr geöffnet sein, sofern nicht andere Regelungen dieses Gesetzes dem entgegenstehen (allgemeine Ladenöffnungszeit). 2Die am Ende der Ladenöffnungszeit anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.